Statuten

Raum157
Verein für interdisziplinäre Kunst und Kommunikation

in der Fassung vom 19. April 2024

§ 1 Name und Sitz des Vereines


(1) Der Verein führt den Namen
Raum157 - Verein für interdisziplinäre Kunst und Kommunikation

(2) Er hat seinen Sitz in Wien unter der Postanschrift Wurmbstraße 50/19, 1120 Wien.
 Seine Tätigkeiten erstrecken sich auf das gesamte Bundesgebiet Österreich und die EU.

(3) Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf Gewinn gerichtet.

§ 2 Vereinszwecke und Vereinsziele

Raum157 fungiert als lebendiger Treffpunkt für Künstler:innen und Kommunikator:innen sämtlicher Fachrichtungen, die sich versammeln, um Ideen auszutauschen, zu schaffen und zu teilen. Als Begegnungsort dient Raum157 als Plattform für einen kreativen Wissensaustausch innerhalb und zwischen den Disziplinen. Einerseits zielt er darauf ab, die Entwicklung von interdisziplinären Ideen voranzutreiben und zu fördern – andererseits widmet sich Raum157 der Projektentwicklung kommunikativer und künstlerischer Tätigkeiten, um gemeinnützige und kulturelle Bildungsziele zu verfolgen.

§ 3 Tätigkeiten

(1) Der Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten erreicht werden:

a) Initiierung, Organisation und ggf. Förderung künstlerischer Interventionen innerhalb und außerhalb von Institutionen sowie im öffentlichen Raum.
b) Abhaltung von Veranstaltungen die zum Ziel haben, die Zusammenarbeit zwischen Öffentlichkeit, Künstler*innen und Forscher*innen aller akademischen Disziplinen zu verbessern.
c) Herausgabe von Publikationen. 
d) Den Austausch mit der Zivilgesellschaft im Rahmen von Initiativen und Projekte.
e) Eigenständige (künstlerische) Forschung und Recherchearbeiten. 
f) Unterstützende Beratungstätigkeiten in der Kommunikation zwischen den Wissenschaften und im Austausch mit Kunst- und Kulturschaffenden.


§ 4 Materielle Mittel

(1) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
b) Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
c) Förderbeiträge.
d) Erträge aus Vereinstätigkeiten.
e) Preisgelder

§ 5 Mittelverwendung

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.

(3) Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen erhalten oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in

(1) Ordentliche Mitglieder

a) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind jene, die den Vereinszweck voll unterstützen und sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen mit aktivem Wahlrecht.
b) Das passive Wahlrecht wird mit dem vollendeten neunten Monat nach Vereinsbeitritt erworben.

(2) Außerordentliche Mitglieder

a) Außerordentliche Mitglieder sind jene, die sich durch einen finanziellen Beitrag an der Vereinsarbeit beteiligen.
b) Sie haben weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht.

(3) Gründungsmitglieder

a) Gründungsmitglieder sind jene vereinsinternen Personen, die zur Entstehung des Vereins beigetragen haben oder in dessen ersten neun Wochen beigetreten sind und dabei schriftlich ihr Anrecht auf Gründungsmitgliedschaft geltend gemacht haben. 
b) Sie erlangen sowohl ihr aktives als auch passives Wahlrecht mit dem Zeitpunkt des Beitritts.
c) Gründungsmitglieder, die eine Vorstandsfunktion ausüben, können ausschließlich zur Generalversammlung durch eine Vorstandsabstimmung mit zwei Drittel Mehrheit ihrer Vorstandsfunktion enthoben werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können ausschließlich natürliche Personen werden.

(2) Die Aufnahme von ordentlichen sowie außerordentlichen Mitgliedern muss schriftlich beantragt werden.

(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, sowie in den ersten neun Wochen nach Vereinsgründung von Gründungsmitgliedern entscheidet der Vorstand spätesten zum je Monatsletzten.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Der Austritt ist schriftlich zum 31.12. zu erklären und muss bis spätestens 31.10. schriftlich bei einem der Vorstandsmitglieder eintreffen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Eine allfällige Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts.

(3) Der Vorstand kann beschließen, ein Mitglied auszuschließen oder die Mitgliedschaft zu suspendieren, mit Ausnahme der in §8 Abs. 4 geregelten Fälle. Der Vorstand muss über den Ausschluss oder die Suspension eines Mitgliedes der Generalversammlung berichten. Gründe für einen Ausschluss oder die Suspension sind:

a) die Nichtzahlung des beschlossenen Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung,
b) eine andere schwerwiegende Nichterfüllung der in dieser Satzung definierten Pflichten,
c) ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung des Vereins oder gegen die Beschlüsse der Generalversammlung,
d) vereinsschädigendes Verhalten.

(4) Mitglieder die laut §6 Abs. 3 als Gründungsmitglieder gelten können nur von der Generalversammlung unter einer zweidrittel Mehrheit ausgeschlossen oder suspendiert werden.

(5) Gegen die Entscheidung des Vorstands kann beim Schiedsgericht Einspruch erhoben werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

§ 9

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§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.

(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie aktiv und/oder passive Wahlrechte stehen den Mitgliedern gemäß §6 zu.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.

(4) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(5) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren, sowie alle Mitglieder zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.

(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie aktiv und/oder passive Wahlrechte stehen den Mitgliedern gemäß §6 zu.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.

(4) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(5) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren, sowie alle Mitglieder zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 11 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereines sind

a) die Generalversammlung,
            b) der Vorstand,
            c) die Rechnungsprüfung und 
            d) das Schiedsgericht.

§ 12 Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.

a) Die Generalversammlung kann auch als virtuelle Generalversammlung abgehalten werden. Die Abhaltung einer virtuellen Generalversammlung setzt voraus, dass für jede:n Teilnehmer:in eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem/jeder Teilnehmer:in möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer:innen, nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Generalversammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es auch ausreichend, wenn die betreffenden Teilnehmer:innen nur akustisch mit der Generalversammlung verbunden sind.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfung binnen vier Wochen stattzufinden.

(3) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt hingegen nur jene Mitglieder mit aktivem Wahlrecht nach §6, deren Mitgliedschaft vom Vorstand nicht suspendiert wurde.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(5) Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich mittels der Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung hat spätestens 31 Tage vor dem Termin der Generalversammlung zu erfolgen.

(6) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich / per E-Mail einzureichen.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie nach Ablauf von 30 Minuten abzuhalten, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben ist.

(8) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen solche wie in §6 Abs. 3c und §12 Abs. 10 beschrieben.

(10) Beschlüsse, die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins betreffend bedürfen einer qualifizierten zweidrittel Mehrheit abgegebenen gültigen Stimmen.

(13) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt jährlich abwechselnd eine:r der Vorstandsvorsitzenden.

§ 13 Aufgaben der Generalversammlung

(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Bestellung und Enthebung von allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes und der Rechnungsprüfung.
d) Entlastung des Vorstandes.
f) Beschlussfassung über Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines.


§ 14 Vorstand

(1) Der Vorstand kann aus 2 - 7 Mitgliedern bestehen, jedenfalls aber aus:

a) zwei Vorstandsvorsitzenden (im weiteren „Vorsitz“)
            b) je einer Vorstandsvorsitz-Stellvertretung
            c) Kassier:in

(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Vorstand wird von einem Vorstandsvorsitz-Doppel geleitet.

(4) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.

(5) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.

(6) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist die Rechnungsprüfung verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

(7) Sollten auch die Rechnungsprüfer:innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines/einer Kurator:in beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(9) Für den Fall, dass der Vorstand aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, ist zur Wahrung des „Vier-Augen-Prinzips“ die Anwesenheit beider Mitglieder sowie Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich.

(10) Der Vorstand wird vom Vorsitz einberufen. Die Abhaltung von Vorstandssitzungen kann auch telefonisch oder virtuell erfolgen.

(11) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen in Fällen laut §6 Abs. 3c. ; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzes ausschlaggebend.

(12) Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand bzw. Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der Generalversammlung gegenüber erklären.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2) Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages, 
b) Abfassung des Rechenschaftsberichtes,
c) Abfassung des Rechnungsabschlusses,
d) Vorbereitung der Generalversammlung,
e) Einberufung ordentlicher und/oder außerordentlicher Generalversammlungen,
f) Verwaltung des Vereinsvermögens,
g) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
h) Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen und Beiräten, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.
i) Vornahme notwendiger Kooptierungen,
j) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für sich selbst sowie die Geschäftsführung erlassen.
k) Vorstandsabstimmungen zum Zweck der Vorstandsenthebung eines Gründungsmitglied wie in §6 Abs. 3c geregelt.

§ 16 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Vorstandsvorsitz-Doppel (im weiteren „Vorsitz“):

a) Der Vorsitz besteht aus zwei natürlichen Personen. Beide Vorstandsvorsitzende sind für den Verein zeichnungsberechtigt.
b) Für das Zustandekommen einer rechtlichen Verpflichtung ist die Unterschrift eines Mitglieds des Vorsitzes, ausreichend. Selbiges gilt für schriftliche Ausfertigungen des Vereines.
c) Der Vorsitz hat Sicherzustellen und Folge zu tragen, das je andere Vorstandsvorsitzmitglied über zusetzende Handlungen abzusprechen.
d) Dem Vorsitz obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
e) Der Vorsitz ist berechtigt, auf Basis von Beschlüssen des Vorstands und im Sinne dieser Satzung Verträge abzuschließen und den Verein in allen Belangen, insbesondere in rechtlicher, finanzieller und inhaltlicher Hinsicht, zu vertreten.
f) Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitz berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des gesamten Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
g) Wenn im Vereinshaushalt entsprechende Finanzmittel zur Verfügung stehen, kann der Vorsitz nach Absprache mit dem Vorstand für die Erledigung der Vereinsgeschäfte eine Geschäftsführung sowie weitere Mitarbeiter:innen bestellen und Aufträge extern vergeben.
h) Der Vorsitz ist gegenüber schriftlich eingelangten Anliegen von Gründungsmitgliedern Auskunftspflichtig.

(2) Kassier:in:

a) Der/die Kassier:in besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung.

§ 17 Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungsprüfung besteht aus zwei Personen und werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Generalversammlung notwendig, so hat das Leitungsorgan den oder die Prüfer:innen auszuwählen.

(3) Es ist darauf zu achten, dass die Rechnungsprüfer:innen kein Naheverhältnis im Sinne des § 25 BAO zu einem Vorstandsmitglied haben. Ein/e Rechnungsprüfer:in kann auch eine natürliche oder juristische Person sein, die nicht Vereinsmitglied ist.

(4) Der Rechnungsprüfung obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(5) Die Bestimmungen hinsichtlich der Bestellung, Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer:innen sinngemäß.

§ 18 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Diese bildet eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass

a) ein Streitteil dem Vorstand, oder einem Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführung ein Mitglied als Schiedsrichter:in schriftlich namhaft macht.
b) Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen, der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits dem Vorstand oder einem Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführung ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft macht. 
c) Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage eine/n dritte/n Schiedsrichter:in, die/der dem Kreis der rechtsberatenden Berufe angehören muss, zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts.

(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 19

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§ 20 Vereinsauflösung

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit zweidrittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes hat diese Generalversammlung – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – auch einen Abwickler zu bestellen. Diese Bestimmung gilt auch im Falle der behördlichen Auflösung.

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

(4) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen übertragen hat.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks wird das Vereinsvermögen an karitative Zwecke gespendet, die sich mit dem in §2 definierten Vereinszweck decken.

Wien, am 19. April 2024

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